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BFH, 16.09.1994 - XI B 37/94 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit einer Beschwerde gegen den Beschluss über die Aussetzung der Vollziehung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 28.08.1987 - IX B 104/87
Zulässigkeit einer Beschwerde gegen eine Finanzgerichtsentscheidung in …
Auszug aus BFH, 16.09.1994 - XI B 37/94
Dies gilt auch im Fall der Berichtigung eines Kostenbeschlusses (vgl. BFH- Beschluß vom 28. August 1987 IX B 104/87, BFH/NV 1988, 46). - BFH, 16.02.1993 - III B 244/92
Unzulässigkeit einer Beschwerde wegen Nichtzulassung durch das Finazgericht
Auszug aus BFH, 16.09.1994 - XI B 37/94
Die Beschwerde kann auch als Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg haben, weil gegen einen Beschluß über die Aussetzung der Vollziehung eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Betracht kommt (BFH-Beschluß vom 16. Februar 1993 III B 244/92, BFH/NV 1993, 679). - BFH, 07.02.1986 - IV E 1/86
Wertung eines Antrags auf Absehen von der Erhebung von Gerichtskosten wegen …
Auszug aus BFH, 16.09.1994 - XI B 37/94
Dies gilt auch im Fall der Berichtigung eines Kostenbeschlusses (vgl. BFH- Beschluß vom 28. August 1987 IX B 104/87, BFH/NV 1988, 46).
- BFH, 15.01.2007 - V B 163/06
Nicht statthafte Beschwerde
Ist deshalb gegen eine Entscheidung des FG die Beschwerde nicht gegeben, so kann auch ein nachfolgender Beschluss, der diese Entscheidung betrifft --wie hier der Berichtigungsbeschluss nach § 107 FGO-- nicht mit der Beschwerde angefochten werden (z.B. BFH-Beschlüsse vom 16. September 1994 XI B 37/94, BFH/NV 1995, 144;… vom 27. Oktober 2004 VI B 59/03, BFH/NV 2005, 374). - FG Saarland, 09.04.2020 - 2 V 1042/20
Korrektur offenbarer Unrichtigkeiten in einem Beschluss
Ist indes gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts die Beschwerde nicht gegeben, so kann auch ein nachfolgender Beschluss, der diese Entscheidung betrifft, nicht mit der Beschwerde angefochten werden (z.B. BFH vom 16. September 1994 XI B 37/94, BFH/NV 1995, 144 ).